OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2001
9 WF 232/00
Normen:
ZPO § 121 ; BRAGO § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 39 (LSe)
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 44/00

Zur Aufhebung der Beiordnung und Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 9 WF 232/00

DRsp Nr. 2002/5479

Zur Aufhebung der Beiordnung und Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts

1. Nach § 48 Abs. 2 BRAGO kann der nach § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt (nicht aber die Partei selbst) die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. 2. Entzieht die Partei dem ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund besteht oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt.

Normenkette:

ZPO § 121 ; BRAGO § 48 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat, nachdem ihr die Klage auf Scheidung der Ehe des Antragstellers unter dem 9. Februar 2000 zugestellt worden war, beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts G zu bewilligen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. März 2000 hat das Amtsgericht Neuruppin der Antragsgegnerin sodann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt. Ferner wurde in diesem Termin die Sach- und Rechtslage erörtert.