Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat, nachdem ihr die Klage auf Scheidung der Ehe des Antragstellers unter dem 9. Februar 2000 zugestellt worden war, beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts G zu bewilligen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. März 2000 hat das Amtsgericht Neuruppin der Antragsgegnerin sodann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt. Ferner wurde in diesem Termin die Sach- und Rechtslage erörtert.
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