OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.04.2004
9 WF 27/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 315/03

Zur Aufteilung der Unterkunft im Prozesskostenhilferecht nach Kopfteilen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 9 WF 27/04

DRsp Nr. 2004/10991

Zur Aufteilung der Unterkunft im Prozesskostenhilferecht nach Kopfteilen

Wohnen mehrere Personen mit eigenen Einkünften in einer Wohnung zusammen, können im Prozesskostenhilferecht die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen aufgeteilt werden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2003 monatliche Raten von 45 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ratenfreie Prozesskostenhilfe erstrebt, hat das Familiengericht im Wege der Teilabhilfe die auferlegten Raten auf monatlich 30 EUR herabgesetzt.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und führt zu einer Herabsetzung der von der Antragsgegnerin aufzubringenden Rate auf 15 EUR monatlich.

Mit Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin unter den hier gegebenen Umständen dagegen, dass das Familiengericht die Unterkunfts- und Heizkosten lediglich in hälftiger Höhe bei der Ermittlung ihres einzusetzenden Einkommens (gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Ziffer 3 ZPO) berücksichtigt hat.