OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2004
9 WF 229/03
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 9 ; ZPO § 162 Abs. 1 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1655
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 134/03

Zur Auswirkung des Verstoßes gegen die Protokollierungsvorschrift der ZPO; Zum Rechtsmittelverzicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 9 WF 229/03

DRsp Nr. 2004/17783

Zur Auswirkung des Verstoßes gegen die Protokollierungsvorschrift der ZPO; Zum Rechtsmittelverzicht

1. Ein Verstoß gegen die Protokollierungsvorschriften der ZPO führt nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, vielmehr fehlt dem Protokoll lediglich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. 2. Bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zurückhaltung geboten. 3. Zur Auslegung eines im Anschluss an eine Rechtsmittelbelehrung erklärten Rechtsmittelverzichts. 4. Ist in einem Verfahren die Vaterschaft hinsichtlich mehrerer Kinder betroffen, bemisst sich der Gegenstandswert nach § 12 II S. 3 GKG grundsätzlich durch Addition der einzelnen Ausgangswerte.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 9 ; ZPO § 162 Abs. 1 Satz 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit seiner gegen die beiden minderjährigen, am 26. September 1997 bzw. am 12. Januar 2001 geborenen Beklagten gerichteten Klage hat der Kläger die Feststellung seiner Nichtvaterschaft begehrt. Mit am 15. September 2003 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht antragsgemäß diese Feststellung getroffen und neben der Aufhebung der Kosten gegeneinander zugleich den Streitwert auf 2.000 EURO festgesetzt. Im Anschluss hieran heißt es im Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 27 d. A.) wie folgt: