OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2001
10 UF 70/00
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 4, 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 242
Forum Familien- und Erbrecht 2001, 211

Zur Bedarfsermittlung und zur Verwirkung nach § 1579 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 10 UF 70/00

DRsp Nr. 2002/6188

Zur Bedarfsermittlung und zur Verwirkung nach § 1579 BGB

1. Die Beförderung eines unterhaltspflichtigen Richters von R1 nach R2 während der Trennungszeit stellt keinen Karrieresprung dar, so dass die Einkünfte in vollem Umfang als eheprägend anzusehen sind. 2. Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit (hier: Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter) sind wegen der jederzeit möglichen Einstellung der Tätigkeit nicht als dauerhaft kalkulierbar anzusehen und deshalb nicht prägend. 3. Nicht jede Handlung des Unterhaltsberechtigten, die möglicherweise die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt, ist im Sinne der Verwirkung nach § 1579 BGB relevant, da eine Verwirkung ein schwerwiegendes, gegen den Unterhaltspflichtigen gerichtetes Fehlverhalten voraussetzt, das es diesem unzumutbar macht, (ungekürzt) Unterhalt zu zahlen.