OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.02.2004
6 UF 27/03
Normen:
ZPO § 233 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 226/01

Zur Begründungsfrist einer eingelegten Berufung wenn Entscheidung über Prozesskostenhilfe aussteht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 6 UF 27/03

DRsp Nr. 2004/4260

Zur Begründungsfrist einer eingelegten Berufung wenn Entscheidung über Prozesskostenhilfe aussteht

»Will eine Partei zunächst die Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch abwarten, so ist eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mittels rechtzeitigem Antrag durch den Rechtsanwalt anzustreben. Damit wird eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unnötig.«

Normenkette:

ZPO § 233 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Das erstinstanzliche Urteil ist den Klägervertretern am 17. Januar 2003 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der am 17. Februar 2003 "zunächst nur zur Fristwahrung" eingelegten Berufung lief deshalb bis 17. März 2003.

Mit gesondertem Schriftsatz vom 17. Februar 2003 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlich abgewiesenen Antrag auf Auskunftserteilung weiter verfolgen wollte. Hilfsweise begehrte sie Zahlung des Regelbetrages als Kindesunterhalt. Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wurde der Klägerin mit Beschluss des Senats vom 15. Mai 2003, zugestellt am 26. Mai 2003, bewilligt.