A.
Das erstinstanzliche Urteil ist den Klägervertretern am 17. Januar 2003 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der am 17. Februar 2003 "zunächst nur zur Fristwahrung" eingelegten Berufung lief deshalb bis 17. März 2003.
Mit gesondertem Schriftsatz vom 17. Februar 2003 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlich abgewiesenen Antrag auf Auskunftserteilung weiter verfolgen wollte. Hilfsweise begehrte sie Zahlung des Regelbetrages als Kindesunterhalt. Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wurde der Klägerin mit Beschluss des Senats vom 15. Mai 2003, zugestellt am 26. Mai 2003, bewilligt.
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