OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 7 WF 3677/00
DRsp Nr. 2002/6279
Zur Behandlung der "Morgengabe"
1. Die bei der religiösen Trauung vereinbarte Morgengabe (Mehir) ist ein eigenständiges Rechtsinstitut. Sie kann nach Art. 169 TürkZGB rechtswirksam in schriftlicher Form vereinbart werden und auch schon bei der Eheschließung zu zahlen sein..2. In der Regel ist die Morgengabe als Schenkungsversprechen auszulegen, das der andere Ehegatte annimmt.3. Sind beide Ehegatten türkische Staatsangehörige, so ist der Anspruch auf Zahlung der Morgengabe während des Bestehens der Ehe gemäß dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1EGBGB nach türkischem Recht zu beurteilen.4. Die Anwendung deutschen Rechts kommt nicht in Frage, da die Morgengabe nicht auf eine Bedürftigkeit abstellt und damit kein "reiner" Unterhalt im Sinne des Art. 18 Abs. 1EGBGB ist.