Der am 24. Februar 1940 geborene Beklagte war mit der Klägerin in der Zeit vom 2. September 1961 bis zum 12. Januar 2004 (Teilrechtskraft des angefochtenen Verbundurteils seit dem 13. Januar 2004) verheiratet. Die fünf gemeinsamen Kinder der Parteien sind volljährig und wirtschaftlich selbständig. Die Klägerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich durch den Versorgungsausgleich nachehelich auf 635,50 EURO erhöht hat. Der Beklagte bezieht eine Altersrente, die durch den Versorgungsausgleich auf 802 EURO gesunken ist und daneben eine Unfallrente von monatlich 483,98 EURO.
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