OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.01.2004
9 UF 133/03
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 503/02

Zur Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 9 UF 133/03

DRsp Nr. 2004/4719

Zur Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

»Zu den Voraussetzungen für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft).«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei minderjährigen Kinder M., G. und M.-A. M. hervorgegangen, die im Haushalt der zwischenzeitlich wiederverheirateten Kindesmutter leben. Dieser wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 20. September 2000 - 41 F 252/00 SO - das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder übertragen.

Die Kindesmutter, aus deren neuer Ehe eine am Februar 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist, hat mit Eingang am 6. Dezember 2002 beim Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die aus ihrer ersten Ehe hervorgegangenen drei Kinder angetragen.

Der Kindesvater hat gebeten, den Sorgerechtsantrag zurückzuweisen und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antrag der Kindesmutter entsprochen und dieser alleine die elterliche Sorge für die drei aus ihrer ersten Ehe hervorgegangenen Kinder übertragen.