Zur Beiordnung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts
OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 7 WF 111/01
DRsp Nr. 2002/6195
Zur Beiordnung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts
1. Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nach § 121 Abs. 3ZPO nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.2. Der Zweck des § 121 Abs. 3ZPO kann dadurch erfüllt werden, dass die Beiordnung nur eingeschränkt erfolgt (hier: "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts").3. Die eingeschränkte Beiordnung ist auch ohne Verzicht des Rechtsanwalts auf die Mehrkosten möglich.