OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2001
7 WF 111/01
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2 § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 832

Zur Beiordnung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 7 WF 111/01

DRsp Nr. 2002/6195

Zur Beiordnung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

1. Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nach § 121 Abs. 3 ZPO nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. 2. Der Zweck des § 121 Abs. 3 ZPO kann dadurch erfüllt werden, dass die Beiordnung nur eingeschränkt erfolgt (hier: "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"). 3. Die eingeschränkte Beiordnung ist auch ohne Verzicht des Rechtsanwalts auf die Mehrkosten möglich.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 2 § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen
MDR 2001, 832