OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2001
9 WF 171/01
Normen:
BRAGO § 123 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3 ; BRAGO § 7 Abs. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 1 ; BRAGO § 9 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 3 ; GKG § 12 Abs. 3 ; GKG § 21 Abs. 1 ; ZPO § 640 Abs. 2 Ziff. 1 ; ZPO § 653 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 10.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 258/99

Zur Bemessung der Beweisgebühr bei verbundenem Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Regelunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 9 WF 171/01

DRsp Nr. 2003/7518

Zur Bemessung der Beweisgebühr bei verbundenem Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Regelunterhalts

1. Für die Wertberechnung der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO entscheidet der Gegenstand des Beweisaufnahmeverfahrens im Zeitpunkt der Beweisanordnung. 2. Bei einem für verbundene selbständige Verfahren (hier: Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Klage auf Leistung des Kindesunterhalts in Höhe der Regelbeiträge) gerichtlich einheitlich festgesetzten Streitwert ist zur Auslegung, welcher Teil der die Gebühr auslösenden Handlung des Anwaltes welchen Streitgegenstand betrifft, bei der Beweisgebühr der genaue Gegenstand des Beweisbeschlusses heranzuziehen und zu bemessen. 3. Ist Gegenstand des Beweisbeschlusses die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, ist für den Wert der Beweisgebühr § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG maßgebend. Dass in den gesamten Gegenstandswert der höhere Streitwert der Unterhaltsansprüche einfließt, spielt für die Bemessung der Beweisgebühr insoweit keine Rolle.

Normenkette:

BRAGO § 123 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3 ; BRAGO § 7 Abs. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 1 ; BRAGO § 9 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 3 ; GKG § 12 Abs. 3 ; GKG § 21 Abs. 1 ; ZPO § 640 Abs. 2 Ziff. 1 ; ZPO § 653 ;

Entscheidungsgründe: