OLG Stuttgart - Urteil vom 08.04.2004
16 UF 25/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 54
NJW 2005, 162
NJW-RR 2004, 1515
OLGReport-Stuttgart 2004, 267
Vorinstanzen:
AG Geislingen - 1 F 432/03 (UK) - 17.12.2003,

Zur Bemessung des (angemessenen und notwendigen) Selbstbehalts, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten in nichtehelicher Partnerschaft zusammenlebt

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 16 UF 25/04

DRsp Nr. 2004/6065

Zur Bemessung des (angemessenen und notwendigen) Selbstbehalts, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten in nichtehelicher Partnerschaft zusammenlebt

»Auch ohne erhebliches Einkommensgefälle zwischen den Eltern trifft den primär Barunterhaltspflichtigen keine verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn der betreuende Elternteil den Restbedarf des Kindes, für den der andere Elternteil nicht uneingeschränkt leistungsfähig ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehaltes aufbringen kann. Der Bedarf des Kindes ist in diesem Fall nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu bemessen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.