OLG Hamm - Urteil vom 11.08.2006
11 UF 25/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3 § 1612a § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 929
FuR 2007, 339
NJW 2007, 1217
OLGReport-Hamm 2007, 344
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 29/05

Zur Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen - Einbeziehung eigenen Vermögens?

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 11 UF 25/06

DRsp Nr. 2007/7136

Zur Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen - Einbeziehung eigenen Vermögens?

1. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135% des Regelbetrages nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht ist. 2. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.Hier: Zumutbarkeit gegeben. Kind verfügt über ein Sparvermögen von rund 15.000 Euro. Für Unterhalt werden in den nächsten zwei Jahren rund 4.000 Euro benötigt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3 § 1612a § 1612b Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Abänderung des durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Ahlen vom 11.06.1999 titulierten Unterhalts. Im Einzelnen liegt Folgendes zu Grunde: