I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seinen Unterhaltsschaden geltend, nachdem seine Mutter bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist. Die Beklagte ist dem Kläger auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 19.12.2002 (4 U 14/02) aus einem Verkehrsunfall vom 17.09.1998 zu 3/4 zum Schadensersatz verpflichtet.
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