OLG Naumburg - Urteil vom 30.09.2004
4 U 74/04
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1779/03

Zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes nach dem Tod der unterhaltspflichtigen Mutter

OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 4 U 74/04

DRsp Nr. 2005/547

Zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes nach dem Tod der unterhaltspflichtigen Mutter

»Der Betreuungsunterhalt nach dem Tod der unterhaltspflichtigen Mutter orientiert sich an den Kosten einer gewerbsmäßig tätigen Ersatzkraft, wobei ein Abzug in Höhe von 30 % des Bruttotariflohns zur Ermittlung des Nettotariflohns vorzunehmen ist. Ein weiterer Abzug von 20 % ist gerechtfertigt, wenn eine das hinterbliebene Kind betreuende Familienangehörige ihren Haushalt nicht völlig neu organisieren muss und sich bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung des Kinds mit der eigenen Haushaltsführung überschneiden.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seinen Unterhaltsschaden geltend, nachdem seine Mutter bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist. Die Beklagte ist dem Kläger auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 19.12.2002 (4 U 14/02) aus einem Verkehrsunfall vom 17.09.1998 zu 3/4 zum Schadensersatz verpflichtet.