Die nach §§ 621 e III, 517, 518 ZPO form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen befristeten Beschwerden der Antragsgegnerin führen zur Abänderung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):
Die Ehezeit begann am 01. 06. 1981.
Sie endete am 30. 04. 2000.
Von diesem Zeitraum ist grundsätzlich auszugehen.
Unberücksichtigt bleibt allerdings die Zeit vom 30.06.1999 bis 30.04.2000. Denn die Parteien haben in § 3 des notariellen Ehevertrages vom 20.05.1999 den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 30.06.1999 ausgeschlossen. Da der Scheidungsantrag am 26.05.2000 zugestellt wurde, ist die Jahresfrist des § 1408 II 2 BGB gewahrt.
Auch ein Teilausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam (BGH FamRZ 1986, 890; NJW 2001, 3333).
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