OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2004
9 WF 103/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1360a Abs. 3, 4 ; BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 2 ; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 1613 ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 215/03

Zur Berechnung eines Ehegattenunterhaltes und zur Gewährung von Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 9 WF 103/04

DRsp Nr. 2004/13590

Zur Berechnung eines Ehegattenunterhaltes und zur Gewährung von Prozesskostenhilfe

Berechnung eines Ehegattenunterhaltes und maßgebliche Kriterien, die bei der Entscheidung, ob staatliche Prozesskostenhilfe und/oder privater Prozesskostenorschuss geleistet werden muss, berücksichtigt werden müssen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1360a Abs. 3, 4 ; BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 2 ; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 1613 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, sowie fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden und damit zulässig.

2.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

a.

Gemäß § 114 ZPO ist der Antragstellerin für die beabsichtigte Unterhaltsklage in dem im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 enthaltenen Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihre Rechtsverfolgung nach § 1361 Abs.1 BGB hat insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg.

(1)

Die über die Trennung hinaus grundsätzlich beide erwerbstätigen Eheleuten verfügen über ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Gesamteinkommen von 2.110,38 EUR.