1.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, sowie fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden und damit zulässig.
2.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
a.
Gemäß § 114 ZPO ist der Antragstellerin für die beabsichtigte Unterhaltsklage in dem im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 enthaltenen Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihre Rechtsverfolgung nach § 1361 Abs.1 BGB hat insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg.
(1)
Die über die Trennung hinaus grundsätzlich beide erwerbstätigen Eheleuten verfügen über ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Gesamteinkommen von 2.110,38 EUR.
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