Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Anfechtbarkeit bei mehreren Prozesskostenhilfeanträgen innerhalb eines Verfahrens
»1. Wird über mehrere Prozesskostenhilfeanträge innerhalb eines Verfahrens entschieden, muss in der Tenorierung die unterschiedliche Anfechtbarkeit berücksichtigt werden.2. Ist keine Trennung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten erfolgt und wird sofortige Beschwerde eingelegt, muss unter Aufhebung des Beschlusses das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.«