OLG Naumburg - Beschluss vom 27.02.2004
8 WF 40/04 PKH
Normen:
ZPO § 644 ; ZPO § 620c ; ZPO § 511 ;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 504/03

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Anfechtbarkeit bei mehreren Prozesskostenhilfeanträgen innerhalb eines Verfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 8 WF 40/04 PKH

DRsp Nr. 2004/11903

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Anfechtbarkeit bei mehreren Prozesskostenhilfeanträgen innerhalb eines Verfahrens

»1. Wird über mehrere Prozesskostenhilfeanträge innerhalb eines Verfahrens entschieden, muss in der Tenorierung die unterschiedliche Anfechtbarkeit berücksichtigt werden. 2. Ist keine Trennung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten erfolgt und wird sofortige Beschwerde eingelegt, muss unter Aufhebung des Beschlusses das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.«

Normenkette:

ZPO § 644 ; ZPO § 620c ; ZPO § 511 ;

Entscheidungsgründe:

Die - zulässige - sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) gegen die Ratenzahlungsanordnung ist begründet.