OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.07.2001
1 WF 99/01
Normen:
BGB § 1373 § 1378 ;
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt - 2 F 610/00 GÜ,

Zur Berücksichtigung einer Gegenforderung in der Bilanz, wenn gegen eine Ausgleichsforderung mit Gegenansprüchen aus der Zeit vor dem Stichtag Rechtshängigkeit der Scheidung aufgerechnet wird; zur Zurechnung einer Verbindlichkeit, für die die Eheleute nach außen gemeinsam haften

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 1 WF 99/01

DRsp Nr. 2002/10769

Zur Berücksichtigung einer Gegenforderung in der Bilanz, wenn gegen eine Ausgleichsforderung mit Gegenansprüchen aus der Zeit vor dem Stichtag Rechtshängigkeit der Scheidung aufgerechnet wird; zur Zurechnung einer Verbindlichkeit, für die die Eheleute nach außen gemeinsam haften

»1. Wird gegen eine Ausgleichsforderung mit Gegenansprüchen aus der Zeit vor dem Stichtag Rechtshängigkeit der Scheidung aufgerechnet, ist zu beachten, daß diese Gegenforderung auch in der Bilanz berücksichtigt ist. 2. Zur Zurechnung einer Verbindlichkeit, für die die Eheleute nach außen gemeinsam haften und die durch den Verkaufserlös des gemeinsamen Hauses getilgt worden ist, wenn ein Ehegatte lediglich der dinglichen Haftung zugestimmt hat.«

Normenkette:

BGB § 1373 § 1378 ;

Gründe:

Die Parteien streiten um Zugewinn. Stichtage sind der 2.5.1975 (Eheschließung) und der 25.3.1999 (Zustellung des Scheidungsantrags). Die Ehe ist im Laufe des Jahres 1999 rechtskräftig geschieden worden.