Zur Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei der Prozesskostenhilfe
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 14 WF 5/01
DRsp Nr. 2002/6276
Zur Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei der Prozesskostenhilfe
1. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 3ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3BSHG sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, die sogenannten Werbungskosten, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe von dem Einkommen abzuziehen.2. Zusätzlich ist nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2a Nr. 1BSHG bei Erwerbstätigen ein Betrag in angemessener Höhe abzusetzen, der sogenannte Erwerbstätigenbonus, der stets auf 50 % des jeweils geltenden Regelsatzes für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach der Rechtsverordnung zu § 22 Abs. 2BSHG (hier: 265 DM in Sachsen-Anhalt) zu veranschlagen ist.