OLG Naumburg - Beschluss vom 12.01.2001
14 WF 5/01
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; BSHG § 22 Abs. 2 § 76 Abs. 2, 2a ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1085

Zur Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei der Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 14 WF 5/01

DRsp Nr. 2002/6276

Zur Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei der Prozesskostenhilfe

1. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, die sogenannten Werbungskosten, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe von dem Einkommen abzuziehen. 2. Zusätzlich ist nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG bei Erwerbstätigen ein Betrag in angemessener Höhe abzusetzen, der sogenannte Erwerbstätigenbonus, der stets auf 50 % des jeweils geltenden Regelsatzes für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach der Rechtsverordnung zu § 22 Abs. 2 BSHG (hier: 265 DM in Sachsen-Anhalt) zu veranschlagen ist.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; BSHG § 22 Abs. 2 § 76 Abs. 2, 2a ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1085