OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.10.2004
7 UF 2528/04
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1256
OLGReport-Nürnberg 2005, 158
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 4117/03

Zur Berücksichtigung von Kapital, das zu Beginn der Ehezeit bereits vorhanden war und für eine private Rentenversicherung verwendet wird, bei Berechnung des Ehezeitanteils

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 7 UF 2528/04

DRsp Nr. 2005/1780

Zur Berücksichtigung von Kapital, das zu Beginn der Ehezeit bereits vorhanden war und für eine private Rentenversicherung verwendet wird, bei Berechnung des Ehezeitanteils

»Auch wenn die Beiträge für eine private Rentenversicherung aus einem zu Beginn der Ehezeit bereits vorhandenen und ausschließlich zu diesem Zweck einbezahlten Kapital eines Ehegatten bestritten werden, ist dieses bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Ehegatten aus der Versicherung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin haben am 07.05.1999 geheiratet.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2003, der Antragsgegnerin zugestellt am 10.12.2003, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.

Beide Parteien haben in der Zeit vom 01.05.1999 bis 30.11.2003 Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversorgung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben, deren Höhe der Versorgungsträger gegenüber dem Amtsgericht mit 226,46 Euro für den Antragsteller und 151,80 Euro für die Antragsgegnerin mitgeteilt hat.