OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2008
9 UF 42/08
Normen:
ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621e ; BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 3 ; BGB § 1697a ; FGG § 33 Abs. 1 ; FGG § 33 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 246/07

Zur Bestimmung des Umgangsrechts des Kindsvaters gem. § 1684 Abs. 3 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 9 UF 42/08

DRsp Nr. 2008/21301

Zur Bestimmung des Umgangsrechts des Kindsvaters gem. § 1684 Abs. 3 BGB

Normenkette:

ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621e ; BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 3 ; BGB § 1697a ; FGG § 33 Abs. 1 ; FGG § 33 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten seit ihrer Trennung im Oktober 2007 über den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen heute rund 7 1/2-jährigen Sohn B..

Nachdem eine in einem Anhörungstermin am 8. November 2007 zunächst noch einvernehmlich getroffene Regelung über einen begleiteten Umgang und tägliche Telefonate aus im einzelnen unerheblichen Gründen tatsächlich gescheitert ist, hat das Amtsgericht Oranienburg nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 17. März 2008 ein zweiwöchentliches Umgangsrecht des Kindesvaters an den Wochenenden, einen weiteren persönlichen Umgang in der jeweils anderen Woche sowie Telefonate zweimal wöchentlich zu bestimmten Anfangszeiten festgelegt sowie eine Regelung für die Sommer-, Herbst- und Osterferien und schließlich die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage einschließlich Heiligabend getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 188 ff. d.A.) Bezug genommen.