FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2004
1 K 1104/03
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 2 ;

Zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 1104/03

DRsp Nr. 2006/1263

Zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten

1. Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten für den Fall, dass ein Kind sowohl in den Haushalt des Vaters als auch in den Haushalt der Mutter aufgenommen ist, wird - soweit sie nicht widerrufen wird - erst dann gegenstandslos, wenn das Kind den Haushalt auf Dauer verlässt. 2. Ein Widerruf muss schriftlich oder zur Niederschrift der Familienkasse erfolgen, es genügt die einseitige Erklärung eines Elternteils. Ein Widerruf entfaltet grundsätzlich Wirkung nur für die Zukunft.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, welchem Elternteil Anspruch auf Kindergeld für C. und P. E., beide geboren am 24. Juni 1987, im Zeitraum Mai bis September 1999 zusteht.