OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2005
8 U 71/04
Normen:
FGG § 16a § 35b ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 612/02

Zur Beweislast des Bereicherungsschuldners - Vertretungsbefugnis eines nach südafrikanischem Recht bestellten Curators

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 8 U 71/04

DRsp Nr. 2007/5105

Zur Beweislast des Bereicherungsschuldners - Vertretungsbefugnis eines nach südafrikanischem Recht bestellten Curators

1. Im Falle der Leistungskondiktion muss zwar grundsätzlich der Gläubiger eines Anspruchs aus § 812 BGB beweisen, daß der behauptete Rechtsgrund nicht besteht. Das gitl aber nicht, wenn der Bereicherungsschuldner wie bei der Eingriffskondiktion etwas aus einer dem Anspruchsteller zugewiesenen Rechtsposition erlangt hat, beispielsweise durch Abhebung von Geldbeträgen von dessen Konto. In diesem Fall hat der Bereicherungsschuldner nachzuweisen, dass diese Handlung auf einem rechtlichen Grund beruht. 2. Wird eine Partei aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit von einem Curator, der nach südafrikanischem Recht bestellt wurde, vertreten, wird die darauf zugrundeliegende ausländische Entscheidung auch vor deutschen Gerichten anerkannt, wenn die Bestellung nach ausländischem Recht ordnungsgemäß erfolgt und auch die Vertretungsbefugnis vor Gericht mitumfasst ist.

Normenkette:

FGG § 16a § 35b ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: