OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.04.2004
9 WF 43/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2, 4 ;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 327/03

Zur bewilligung von Prozesskostenhilfe im mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig gewordenen Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 9 WF 43/04

DRsp Nr. 2004/10989

Zur bewilligung von Prozesskostenhilfe im mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig gewordenen Verfahren

Bei Verteidigung gegen ein Begehren, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, auch wenn die Anhängigkeit der Hauptsache gegeben ist, da vor der förmlichen Klagezustellung ein Prozessverhältnis zwischen den Parteien noch nicht besteht.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2, 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin zu Recht die für ihre Rechtsverteidigung gegen die Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.