OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.2004
10 UF 3794/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1587c ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 36
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 205 F 347/03

Zur Billigkeit des Ausgleiches zwischen Ehegatten bei unterschiedlichen tatsächlichen Zahlenbeträgen im Punktemodell des öffentlichen Dienstes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 10 UF 3794/03

DRsp Nr. 2004/10259

Zur Billigkeit des Ausgleiches zwischen Ehegatten bei unterschiedlichen tatsächlichen Zahlenbeträgen im Punktemodell des öffentlichen Dienstes

»Beziehen beide Ehegatten bereits Zusatzversorgungsleistungen des öffentlichen Dienstes und ergibt sich durch die Überführung einer Rente in das Punktemodell eine unterschiedliche Bewertung, kann ein Ausgleich über den Unterschied in den tatsächlichen Zahlbeträgen hinaus unbillig sein.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg hat mit Endurteil vom 29.10.2003 die am 26.9.1953 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich zu Lasten der Anwartschaften des Ehemanns bei der Bahnversicherungsanstalt ..., Abt. A, durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 40,85 EUR geregelt.

Das Amtsgericht hat dabei folgende Anwartschaften der Ehegatten in den Ausgleich eingestellt:

A. Beim Antragsteller:

1. Gegenüber der Bahnversicherungsanstalt ...., Abteilung A 718,08 EUR

2. Bei der Bahnversicherungsanstalt ...., Abteilung B, Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung mit einer Monatsrente von 338,06 EUR, dynamisiert auf 101,23 EUR

B. Bei der Antragsgegnerin:

1. Bei der Bahnversicherungsanstalt ..., Abteilung A 562,56 EUR