AG Eisenhüttenstadt, vom 15.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 3/06
Zur Durchführung des Versorgungsausgleiches unter Berücksichtigung privater Rentenversicherungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 207/06
DRsp Nr. 2007/22300
Zur Durchführung des Versorgungsausgleiches unter Berücksichtigung privater Rentenversicherungen
Zur Durchführung des Versorgungsausgleiches unter Berücksichtigung privater Rentenversicherungen: Während der Ehezeit abgeschlossene private Rentenversicherungen sind vom Gericht bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen. Statische Anwartschaften sind dabei nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1BGB in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt, indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden.