OLG Koblenz - Urteil vom 09.10.2008
11 UF 443/08
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 119
OLGReport-Koblenz 2009, 175
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 266/08

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Anwendung der Quotierungsmethode

OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 11 UF 443/08

DRsp Nr. 2008/21502

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Anwendung der Quotierungsmethode

»Nur dann, wenn sich erst aufgrund der Anwendung der Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag ergibt, der nicht unter Anwendung des § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, kann insoweit über den Grenzwert des § 3 b I Nr. 1 VAHRG hinaus der Ausgleich zu Lasten der Anwartschaften bei einem anderen Versorgungsträger durchgeführt werden.«

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ist auch begründet.

Das Amtsgericht hat die Entscheidung BGH, FamRZ 1994, 90 ff., 92 offenbar so verstanden, dass immer dann, wenn auch nach Anwendung des § 3 b I Nr. 1 VAHRG noch schuldrechtlich auszugleichende Anwartschaften verbleiben, auch hinsichtlich dieser Anwartschaften § 3 b I Nr. 1 BGB in der Weise Anwendung finden könne, dass ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten zum Ausgleich herangezogen werden könne.