Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat die Entscheidung BGH, FamRZ 1994, 90 ff., 92 offenbar so verstanden, dass immer dann, wenn auch nach Anwendung des § 3 b I Nr. 1 VAHRG noch schuldrechtlich auszugleichende Anwartschaften verbleiben, auch hinsichtlich dieser Anwartschaften §
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