OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2005
9 WF 67/05
Normen:
ZPO § 798a ; SGB VIII § 95 § 96 ; BGB § 1602 § 1612a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 48
Vorinstanzen:
AG Höxter, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 69/00

Zur Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Erreichen der Volljährigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 9 WF 67/05

DRsp Nr. 2006/26326

Zur Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Erreichen der Volljährigkeit

Ein Unterhaltsverpflichteter kann der Zwangsvollstreckung bezüglich der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind entgegenhalten, dass dieses zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Der Unterhaltsberechtigte muß sich für Unterhaltsleistungen nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen.

Normenkette:

ZPO § 798a ; SGB VIII § 95 § 96 ; BGB § 1602 § 1612a ;

Entscheidungsgründe: