OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2001
6 WF 237/00
Normen:
ZPO § 645 § 647 § 648 ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 244

Zur Eignung des vereinfachten Verfahrens in Fällen mit Auslandsberührung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 237/00

DRsp Nr. 2002/6129

Zur Eignung des vereinfachten Verfahrens in Fällen mit Auslandsberührung

1. Die Eignung des vereinfachten Festsetzungsverfahrens in Kindesunterhaltsangelegenheiten sollte stets gesondert geprüft werden, wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. 2. Auch wenn der Unterhaltspflichtige den erforderlichen Vordruck mit der Übersetzung in seine Muttersprache erhält, sind Schwierigkeiten des richtigen Verstehens und des richtigen Umgangs eher zu erwarten als auszuschließen, da der im Ausland lebende Unterhaltspflichtige weder die Möglichkeit hat, sich eines sachkundigen Rechtsanwalts zu bedienen, noch sich an die Rechtsantragstelle wenden kann.

Normenkette:

ZPO § 645 § 647 § 648 ;
Fundstellen
DAVorm 2001, 244