OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2000
10 UF 221/98
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 ; VAÜG § 1 Abs. 2, 3 § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 489

Zur Einbeziehung von Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich und zur Dynamisierung im Zusammenhang mit dem Ausgleich angleichungsdynamischer Anwartschaften

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 10 UF 221/98

DRsp Nr. 2002/6068

Zur Einbeziehung von Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich und zur Dynamisierung im Zusammenhang mit dem Ausgleich angleichungsdynamischer Anwartschaften

1. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Entscheidung des Familiengerichts im Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, besteht kein Bedürfnis, die im Gesetz nicht vorgesehene unselbständige Anschlussbeschwerde zuzulassen. Wegen der umfassenden Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts fehlt es an dem Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Anschlussrechtsmittel. 2. Private Lebensversicherungsverträge, die auf die Gewährung von Leibrenten mit Kapitalwahlrecht gerichtet sind, unterliegen dem Versorgungsausgleich. 3. Auch wenn das Scheidungsverfahren in den neuen Ländern durchgeführt wird, erfolgt die Umrechnung der statischen Anwartschaften in der privaten Lebensversicherung nach dem sachnächsten Bewertungsschema des § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB, so dass die Umrechnung zwingend zu nicht angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften (West) führt. 4. Verfügt der Ausgleichpflichtige ansonsten nur über angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, dann ist der Ausgleich der dynamisierten Anwartschaften aus der privaten Versicherung im Wege des erweiterten Splittings nicht möglich, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG.