OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2001
11 UF 345/00
Normen:
HKiEntÜ Art. 5a Art. 13 ; Children Act 1989 Art. 2 Art. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 44

Zur elterlichen Sorge nach englischem Recht und zur Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1b HKiEntÜ

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 11 UF 345/00

DRsp Nr. 2002/6198

Zur elterlichen Sorge nach englischem Recht und zur Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1b HKiEntÜ

1. Nach britischem Recht, Art. 2, 3 Children Act 1989, steht getrennt lebenden Eltern die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam zu. 2. Ist der Kindesmutter durch ein britisches Gericht vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und ein Umgangsrecht zugunsten des Vaters geregelt worden, dann bleibt davon das Mitspracherecht des Vaters bei der Wahl eines dauernden Aufenthalts außerhalb des Vereinigten Königreichs unberührt. 3. Verbringt die Mutter das Kind ohne den Willen des Vaters nach Deutschland, so verletzt dies das Mitsorgerecht des Vaters nach Art 5a HkiEntÜ, da es hierfür ausreicht, dass dieser sein Sorgerecht in der Form ausübt, dass er den Umgang mit seinem Kind pflegt und den dauerhaften Umzug ins Ausland ablehnt. 4. Da das Haager Kindesentführungsübereinkommen die Beteiligten davon abhalten soll, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen, kommt eine Anwendung des Art. 13 Abs. 1b HkiEntÜ nur bei ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls in Frage, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen.

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 5a Art. 13 ; Children Act 1989 Art. 2 Art. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 44