OLG Thüringen - Beschluss vom 08.11.2004
1 WF 309/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 ; ZPO § 254 ; BGB § 1376 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1186
Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen - 2 F 187/00 - 27.07.2002 u. 16.09.2002,

Zur Erfolgsaussicht bei behaupteter Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 1 WF 309/02

DRsp Nr. 2005/4053

Zur Erfolgsaussicht bei behaupteter Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleichsverfahren

»1. Bei Stufenklagen ist die Entscheidung über Gewährung von Prozesskostenhilfe einheitlich zu treffen. 2. Eine uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezieht sich auf sämtliche, mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche, mithin auch auf den Zahlungsanspruch. 3. Zur Erfolgsaussicht bei behaupteter Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleichsverfahren.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 ; ZPO § 254 ; BGB § 1376 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Zugewinn in Anspruch. Die am 16.06.1990 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Meiningen vom 24.04.1997 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 03.07.2000 wurde der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Im gerichtlichen Vergleich vom 30.01.2001 hat sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft über sein Endvermögen zum 19.10.1995 und in einem weiteren Teilvergleich vom 02.10.2001 Auskunft über sein Endvermögen zum 19.10.1995 durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses zu erteilen.

Nach Auskunftserteilung bezifferte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2002 ihren Zugewinnanspruch auf 44.366,39 DM (22.648,18 EUR).