OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.05.2004
16 UF 35/04
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1447
OLGReport-Stuttgart 2004, 326
VersR 2004, 1990
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 177/03

Zur Ersetzung und Einwilligung zu einer additiven und exklusiven Einbenennung nach § 1618 S. 2 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2004 - Aktenzeichen 16 UF 35/04

DRsp Nr. 2004/10277

Zur Ersetzung und Einwilligung zu einer additiven und exklusiven Einbenennung nach § 1618 S. 2 BGB

»1. Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu einer additiven Einbenennung nach § 1618 S. 2 BGB kommt unter weniger schwerwiegenden Voraussetzungen in Betracht als zu einer exklusiven Einbenennung nach S. 1 der Vorschrift. 2. Die Anträge auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung in der einen oder anderen Form können im Eventualverhältnis miteinander verbunden werden. 3. Die Durchführung eines Ersetzungsverfahrens nach § 1618 S. 4 BGB setzt nicht voraus, dass die erforderlichen Erklärungen (die zu ersetzende ausgenommen) bereits in der gesetzlich gebotenen Form (§ 1618 S. 5 BGB) abgegeben sind.«

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Entscheidungsgründe:

I.

J. entstammt der im Februar 1999 in der Schweiz geschiedenen Ehe der Antragstellerin (Mutter) mit dem Antragsgegner (Vater). Sie lebt bei der sorgeberechtigten Mutter, die deutsche Staatsangehörige ist, in Deutschland. Der Vater ist Schweizer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz weiterhin in der Schweiz. Zwischen dem Vater und seiner Herkunftsfamilie sowie dem Kind bestehen regelmäßige Besuchskontakte, die mehrmals jährlich stattfinden. Das Scheidungsurteil ist durch Entscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart - Verwaltungsabteilung - vom 25.7.2001 gemäß Art. § in Deutschland anerkannt.