Der Kläger hatte im Ausgangsverfahren Richter des Amtsgerichts Mosbach wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Ablehnung für unbegründet erklärt wurde, hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 13. November 2002 - 16 WF 114/02 - hat der Senat die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter die Beschwerdeschrift und eine Aufklärungsverfügung auch der Beklagten mitgeteilt und um "etwaige Stellungnahme binnen 2 Wochen" gebeten.
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