OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2004
16 WF 99/04
Normen:
ZPO §§ 42 ff. ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1490
JurBüro 2005, 369
OLGReport-Karlsruhe 2005, 446
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Mosbach - 1 F 144/02 - 08.10.2003,

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Richterablehnungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 16 WF 99/04

DRsp Nr. 2005/6081

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Richterablehnungsverfahren

»Im Verfahren der Ablehnung eines Richters sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.«

Normenkette:

ZPO §§ 42 ff. ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte im Ausgangsverfahren Richter des Amtsgerichts Mosbach wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Ablehnung für unbegründet erklärt wurde, hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 13. November 2002 - 16 WF 114/02 - hat der Senat die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter die Beschwerdeschrift und eine Aufklärungsverfügung auch der Beklagten mitgeteilt und um "etwaige Stellungnahme binnen 2 Wochen" gebeten.