OLG Naumburg - Beschluss vom 01.02.2008
8 WF 16/08
Normen:
RegelbetragVO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2230
MDR 2008, 1165
NJ 2008, 314
NJW-RR 2008, 1389
OLGReport-Naumburg 2008, 657
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale) - 27 F 1617/07 - 11.01.2008,

Zur Erwerbsobliegenheit eines unterhaltspflichtigen freiberuflich tätigen Rechtsanwalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 8 WF 16/08

DRsp Nr. 2008/10745

Zur Erwerbsobliegenheit eines unterhaltspflichtigen freiberuflich tätigen Rechtsanwalts

»1. Behauptet ein unterhaltspflichtiger Anwalt, zur Leistung des Kindesunterhalts nicht in der Lage zu sein, muss er als Selbständiger mindestens einen nachvollziehbaren Nachweis über Einkommen und Vermögen der letzten drei zusammenhängenden Jahre erbringen. 2. Ist nach dem nachgewiesenen Einkommen keine Unterhaltszahlung möglich, ist der Anwalt ggf. verpflichtet, seine freiberufliche Tätigkeit aufzugeben und im Anstellungsverhältnis zu arbeiten und er muss auch den Nachweis durch Vorlage der Bewerbungsbelege erbringen, dass ihm eine andere oder ergänzende Tätigkeit nicht zur Verfügung steht.«

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, der Vater des minderjährigen Beklagten, wurde mit Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 06.07.2007 (Az.: 27 F 400/06) zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltes in Höhe des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der RegelbetragVO verurteilt. Das Urteil wurde am 13.08.2007 rechtskräftig.

Der Kläger, der als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, begehrt die Herabsetzung des Unterhalts auf 60 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der RegelbetragVO, weil er nicht leistungsfähig ist.