OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.06.2004
6 UF 77/03
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 313 ; GSiG § 1 Nr. 1 ; GSiG § 1 Nr. 2 ; SGB IV § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 88
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 29.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 144/03

Zur (fiktiven) Anrechnung möglicher Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bei der Bemessung von Elternunterhalt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 6 UF 77/03

DRsp Nr. 2004/15814

Zur (fiktiven) Anrechnung möglicher Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bei der Bemessung von Elternunterhalt

»Zum Verhältnis von Ansprüchen nach dem Grundsicherungsgesetz zu Ansprüchen auf Elternunterhalt.«

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB § 313 ; GSiG § 1 Nr. 1 ; GSiG § 1 Nr. 2 ; SGB IV § 16 ;

Tatbestand:

I. Der am Juli 1957 geborene Kläger ist ein Sohn der am Oktober 1928 geborenen Beklagten. Sie bezieht seit dem 1. Oktober 1998 Altersrente in Höhe von derzeit monatlich 117,26 EUR, lebt im Hausanwesen ihrer Tochter, der Schwester des Klägers und erhielt von dieser monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.500,- DM, auf die ein monatlicher Mietzins in Höhe von 700,- DM angerechnet wurde. Über weitere Einkünfte verfügt die Beklagte, die vermögenslos ist, nicht mehr, nachdem sie ihr Vermögen vergebens zur Rettung der Firma J. S. GmbH, , deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war, eingesetzt hatte. Ein Antrag der Beklagten bei dem Amt für soziale Sicherung des Saarpfalz-Kreises in auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) wurde mit Bescheid vom 2. April 2003 ( Bl. 70 f d.A.) unter Bezugnahme auf Unterhaltszahlungen durch den Kläger und dessen Schwester bestandskräftig abgelehnt.