OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.03.2004
16 UF 180/03
Normen:
BGB § 1587o ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1305
OLGReport-Karlsruhe 2004, 524
VersR 2004, 1972
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 433/02

Zur formlosen Aufhebung einer Vereinbarung nach § 1587o BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 16 UF 180/03

DRsp Nr. 2004/13660

Zur formlosen Aufhebung einer Vereinbarung nach § 1587o BGB

»Eine Vereinbarung nach § 1587o BGB kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich formlos aufgehoben werden.«

Normenkette:

BGB § 1587o ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Mosbach hat durch Verbundurteil vom 17.04.2003 die Ehe der Parteien geschieden, nachdem es zuvor mit Beschluss vom gleichen Tage die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt hat.

Beide Parteien sind Lehrer. Zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht Auskünfte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingeholt, die dieses mit Datum vom 04.03.2003 für den Antragsteller und für die Antragsgegnerin erteilt hat. Nach diesen Auskünften war der Antragsteller in Höhe von 266,14 EURO mtl. versorgungsausgleichspflichtig.

Auf Vorschlag des Amtsgerichts protokollierten die Parteien in einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2003 folgende Vereinbarung:

§ 1 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht stattfindet, sondern der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vereinbart wird.

Beide Parteien bitten um familiengerichtliche Genehmigung.

§ 2 Die Kosten für die Vereinbarung folgen dem Kostenausspruch in der Hauptsache.