OLG Köln - Beschluß vom 19.10.2004
4 UF 123/03
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 § 1671 § 1884 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1276
OLGReport-Köln 2005, 96
Vorinstanzen:
AG Bonn - 42 F 123/02 - 4.3.29003,

Zur Frage der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung bei langfristigem Aufenthalt des Kindes im Ausland

OLG Köln, Beschluß vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 4 UF 123/03

DRsp Nr. 2004/20201

Zur Frage der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung bei langfristigem Aufenthalt des Kindes im Ausland

1. Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB haben das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen Gründen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Ein solcher triftiger Grund liegt vor, wenn die Vorteile einer Änderung der getroffenen Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Allein der Umstand, dass die sorgeberechtigte Mutter ihr Kind über längere Zeit im Ausland bei Verwandten aufwachsen lässt, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines solchen triftigen Grundes. Entscheidend ist, ob das Kind bei den Verwandten im Ausland in geordneten Verhältnissen aufwächst und die Kindesmutter so in Ausübung des ihr übertragenen Sorgerechtes eine Entscheidung getroffen hat, die dem Kindeswohl dient.