Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB und zur Anwendung des § 1612b Abs. 5 BGB auf privilegierte volljährige Kinder
OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 8 WF 106/01
DRsp Nr. 2002/6186
Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB und zur Anwendung des § 1612b Abs. 5BGB auf privilegierte volljährige Kinder
1. Wenigstens im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Besuch einer zweijährigen höheren Berufsfachschule in Vollzeitform als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen ist, da neben der Fachhochschulreife kein Berufsabschluss vermittelt wird.2. § 1612b Abs. 5BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB analog anwendbar, wenn nur ein Elternteil Barunterhalt zahlt, da es keine sachlichen Gründe gibt, dem 18-jährigen älter gewordenen Kind einen geringeren Bedarf zuzubilligen als dem 17-jährigen Kind.
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