OLG Hamm - Beschluss vom 09.08.2001
8 WF 106/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1727

Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB und zur Anwendung des § 1612b Abs. 5 BGB auf privilegierte volljährige Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 8 WF 106/01

DRsp Nr. 2002/6186

Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB und zur Anwendung des § 1612b Abs. 5 BGB auf privilegierte volljährige Kinder

1. Wenigstens im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Besuch einer zweijährigen höheren Berufsfachschule in Vollzeitform als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen ist, da neben der Fachhochschulreife kein Berufsabschluss vermittelt wird. 2. § 1612b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB analog anwendbar, wenn nur ein Elternteil Barunterhalt zahlt, da es keine sachlichen Gründe gibt, dem 18-jährigen älter gewordenen Kind einen geringeren Bedarf zuzubilligen als dem 17-jährigen Kind.