OLG Koblenz - Urteil vom 30.10.2001
11 UF 89/01
Normen:
ZPO § 97 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 231
Vorinstanzen:
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 258/00

Zur Frage der Ehescheidung bei Zerrüttung nach türkischem Scheidungsrecht

OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2001 - Aktenzeichen 11 UF 89/01

DRsp Nr. 2002/5799

Zur Frage der Ehescheidung bei Zerrüttung nach türkischem Scheidungsrecht

Die für eine Ehescheidung nach Art. 134 des türkischen ZGB erforderliche Zerrüttung setzt objektiv die schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse voraus. Subjektiv muss die Störung der ehelichen Lebensverhältnisse für mindestens einen der Ehegatten unerträglich geworden sein. Zur Friedensschließung wegen der zur Zerrüttung führenden Umstände genügen bloße Besuche bei dem in der JVA inhaftierten Antragsgegner oder telefonische Kontaktaufnahmen nicht.

Normenkette:

ZPO § 97 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat die Parteien, die türkische Staatsangehörige sind, durch Urteil vom 25. Januar 2001 gemäß den Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 EGBGB i. V. m. Art. 134 1 und 2 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches geschieden, da die Ehe der Parteien zerrüttet sei und das Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung überwiege. Das Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung überwiege, da er die Antragstellerin körperlich misshandelt habe und er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung.

Er trägt vor, dass er - zumindest nach Bewältigung seiner Alkoholprobleme - nicht mehr gewalttätig sei.