Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat die Parteien, die türkische Staatsangehörige sind, durch Urteil vom 25. Januar 2001 gemäß den Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 EGBGB i. V. m. Art. 134 1 und 2 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches geschieden, da die Ehe der Parteien zerrüttet sei und das Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung überwiege. Das Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung überwiege, da er die Antragstellerin körperlich misshandelt habe und er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung.
Er trägt vor, dass er - zumindest nach Bewältigung seiner Alkoholprobleme - nicht mehr gewalttätig sei.
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