OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.04.2004
5 UF 7/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1, 2 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1792
OLGReport-Zweibrücken 2004, 517
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 711/03

Zur Frage der Einbeziehung von Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträege für voreheliche Zeiten begründet wurden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 5 UF 7/04

DRsp Nr. 2004/9236

Zur Frage der Einbeziehung von Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträege für voreheliche Zeiten begründet wurden

»Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, für deren Erwerb in der Ehezeit freiwillige Beiträge für voreheliche Zeiten nachentrichtet worden sind, unterfallen nach dem sog. "In-Prinzip" dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch für sog. "Wiederauffüllungsbeiträge", die geleistet werden, um eine durch den Versorgungsausgleich im Rahmen einer früheren Ehescheidung eingetretene Minderung der Rentenanwartschaften auszugleichen. Werden die Beitragszahlungen aus einem dem Zugewinnausgleich nicht unterliegenden Vermögen erbracht, kann insoweit Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB anzunehmen sein.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1, 2 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO zulässig und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.