Die zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Der Beklagte ist der Klägerin und seiner Ehefrau aus zweiter Ehe gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB) . Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.214,26 EUR. Es verbleibt somit eine Verteilungsmasse unter Ansatz des notwendigen Selbstbehalts von 730 EUR (vgl. Ziffer 21.2. der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: 1.7.2003, nachfolgend: HLL) in Höhe von 484,26 EUR monatlich.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|