OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2005
4 WF 108/05
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1609 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 187 F 745/05

Zur Frage der Erwerbsobliegenheit des haushaltsführenden Ehegatten zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des anderen aus erster Ehe unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 4 WF 108/05

DRsp Nr. 2005/11646

Zur Frage der Erwerbsobliegenheit des haushaltsführenden Ehegatten zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des anderen aus erster Ehe unterhaltsverpflichteten Ehegatten

Zur Mangelverteilung zwischen dem minderjährigen Kind aus erster Ehe und dem haushaltsführenden Ehegatten aus zweiter Ehe des unterhaltspflichtigen Vaters: Der haushaltsführende Ehegatte ist grundsätzlich nicht gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die Leistungsfähigkeit seines unterhaltspflichtigen Ehegatten zugunsten des minderjährigen Kindes zu erhöhen.

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1609 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Der Beklagte ist der Klägerin und seiner Ehefrau aus zweiter Ehe gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB) . Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.214,26 EUR. Es verbleibt somit eine Verteilungsmasse unter Ansatz des notwendigen Selbstbehalts von 730 EUR (vgl. Ziffer 21.2. der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: 1.7.2003, nachfolgend: HLL) in Höhe von 484,26 EUR monatlich.