OLG Naumburg - Beschluss vom 11.04.2005
8 UF 58/04
Normen:
SGB X § 64 ; GKG § 5 (a.F.) ; GKG § 72 Abs. 1 ; GKG § 5 Abs. 6 (a.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 438
OLGReport-Naumburg 2005, 917
Vorinstanzen:
AG Naumburg, - Vorinstanzaktenzeichen F 330/01

Zur Frage der Gerichtskostentragung von Trägern der Rentenversicherung im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 8 UF 58/04

DRsp Nr. 2005/10673

Zur Frage der Gerichtskostentragung von Trägern der Rentenversicherung im Verfahren über den Versorgungsausgleich

»Weder aus § 64 SGB X noch aus anderen Vorschriften kann abgeleitet werden, dass Träger der Rentenversicherung im Verfahren über den Versorgungsausgleich keine Gerichtskosten zu tragen haben.«

Normenkette:

SGB X § 64 ; GKG § 5 (a.F.) ; GKG § 72 Abs. 1 ; GKG § 5 Abs. 6 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Auf die Beschwerde der beteiligten LVA O. vom 22.03.2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 30.08.2004 das Scheidungsurteil des Familiengerichts Naumburg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Ermittlung und Entscheidung - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Unter dem 27.09.2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg der beteiligten LVA O. eine Kostenrechnung über 227,50 EUR erteilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei für sie kostenfrei. Dies folge aus § 64 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB X. Ohne Erhebung der Beschwerde hätte eine Rentenzahlung - eine Sozialleistung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 SGB X - an den Versicherten nicht im richtigen Umfang erfolgen können.