OLG Köln - Beschluss vom 04.05.2004
4 UF 22/04
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1, 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 295
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 402/03

Zur Frage der Gewährung eines begleiteten Umgangsrechtes

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 4 UF 22/04

DRsp Nr. 2004/13816

Zur Frage der Gewährung eines begleiteten Umgangsrechtes

1. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB haben der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, als auch das Kind selbst ein Recht auf Umgang miteinander. Dieses verfassungsrechtlich geschützte und auch unverzichtbare Elternrecht darf gem. 1684 Abs. 3 S. 2 BGB nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. 2. Es ist nicht von vornherein und ohne weiteres davon auszugehen, dass das Wohl des Kindes auch bei mehrstündigen begleiteten Besuchskontakten gefährdet wäre, wenn feststeht, dass das vom antragstellenden Elternteil begehrte umfangreiche, nicht begleitete Umgangsrecht jedenfalls zu einer Kindesgefährdung führen würde. 3. Kann eine solche Gefährdung nicht festgestellt werden, entspricht es grundsätzlich dem Kindeswohl, dem antragstellenden Vater ein begleitetes Umgangsrecht einzuräumen, da auf diese Weise die zwischen Vater und Kind bestehende Bande gepflegt, also eine Entfremdung vorgebeugt und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung getragen werden kann.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1, 3 S. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB haben sowohl der Antragsteller als auch seine Kinder ein Recht auf Umgang miteinander.