OLG Dresden - Beschluss vom 24.04.2001
10 WF 145/01
Normen:
BGB § 203 § 1600b Abs. 1, 6 ; ZPO § 114 ; GKG § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 1118
FamRZ 2002, 35

Zur Frage der höheren Gewalt im Sinne des § 203 BGB bei säumiger Bearbeitung einer Angelegenheit durch das Gericht

OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2001 - Aktenzeichen 10 WF 145/01

DRsp Nr. 2002/6098

Zur Frage der höheren Gewalt im Sinne des § 203 BGB bei säumiger Bearbeitung einer Angelegenheit durch das Gericht

1. Wird ein Prozesskostenhilfeantrag, verbunden mit dem Entwurf einer Vaterschaftsanfechtungsklage, vom Gericht über Monate nicht bearbeitet und erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist (abschlägig) beschieden, dann kann dies "höhere Gewalt" im Sinne der §§ 203, 1600b Abs. 6 S. 2 BGB sein. 2. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass die klagende Partei alles erforderliche getan hat und die Verfristung auch durch äußerste Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. 3. Es reicht insoweit nicht aus, wenn die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mehrfach angemahnt worden ist. Vielmehr ist in solchen Fällen darüber hinaus ein Antrag auf Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Gebührenvorschusses zu stellen.

Normenkette: