Zur Frage der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO bei isolierter Geltendmachung von Folgesachen und zur Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 15 WF 51/01
DRsp Nr. 2002/6073
Zur Frage der Mutwilligkeit im Sinne des § 114ZPO bei isolierter Geltendmachung von Folgesachen und zur Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB
1. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Eltern sind die Voraussetzungen der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB nicht mehr gegeben. Ein bereits begonnener Prozess kann grundsätzlich nur nach Parteiwechsel durch das gesetzlich vertretene Kind fortgesetzt werden.2. Die isolierte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist mutwillig im Sinne des § 114ZPO, weil eine verständige, ausreichend vermögende Partei bei zwei gleichwertigen Wegen nicht den kostspieligeren beschreiten würde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im konkreten Einzelfall ausnahmsweise anerkennenswerte Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Folgesache statt im kostengünstigeren Verbund in einem gesonderten Verfahren betrieben wird.
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