I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Durch - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 6. November 2003 - 11 F 200/03 - ist der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt von insgesamt 658 EUR für Juni und Juli 2003 sowie von monatlich 298 EUR ab August 2003 zu zahlen.
Der Antragsteller hat um Prozesskostenhilfe für seine am 29. Dezember 2003 eingereichte, der Antragsgegnerin bislang nicht zugestellte Klage nachgesucht, mit der er Abänderung des vorgenannten Urteils dahingehend begehrt, dass er der Antragsgegnerin ab Januar 2004 lediglich noch Trennungsunterhalt von monatlich 75,72 EUR schuldet.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Klage verweigert.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|