OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.03.2003
20 16 WF 44/02
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 114 ; BGB § 269 Abs. 1 ; BGB § 270 Abs. 4 ; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 1585a Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 423
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 166/01

Zur Frage der Pünktlichkeit der Unterhaltsleistung sowie zur Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 20 16 WF 44/02

DRsp Nr. 2003/8542

Zur Frage der Pünktlichkeit der Unterhaltsleistung sowie zur Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO

»1. Ist der Unterhaltsgläubiger mit der Überweisung der Geldrente auf sein Konto einverstanden, ist die monatliche Unterhaltsleistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt ist; auf den Zeitpunkt der Gutschrift kommt es nicht an. 2. Die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat. Maßgebend ist, ob im Einzelfall das Verhalten des Schuldners trotz bisher freiwilliger Zahlungen die Besorgnis künftigen Zahlungsverzugs begründet und damit Veranlassung zur Klageerhebung gibt. 3. Den Unterhaltsschuldner trifft weder die Pflicht zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs noch besteht eine entsprechende Obliegenheit.«

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 114 ; BGB § 269 Abs. 1 ; BGB § 270 Abs. 4 ; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 1585a Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.