Zur Frage der Pünktlichkeit der Unterhaltsleistung sowie zur Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114ZPO
»1. Ist der Unterhaltsgläubiger mit der Überweisung der Geldrente auf sein Konto einverstanden, ist die monatliche Unterhaltsleistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt ist; auf den Zeitpunkt der Gutschrift kommt es nicht an.2. Die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat. Maßgebend ist, ob im Einzelfall das Verhalten des Schuldners trotz bisher freiwilliger Zahlungen die Besorgnis künftigen Zahlungsverzugs begründet und damit Veranlassung zur Klageerhebung gibt.3. Den Unterhaltsschuldner trifft weder die Pflicht zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs noch besteht eine entsprechende Obliegenheit.«