Zur Frage der Realteilung bei Beteiligung der Ärzteversorgungen Berlin und Sachsen-Anhalt sowie zum Ausschluss des Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 8 UF 319/99
DRsp Nr. 2002/6268
Zur Frage der Realteilung bei Beteiligung der Ärzteversorgungen Berlin und Sachsen-Anhalt sowie zum Ausschluss des Versorgungsausgleich nach § 1587BGB
1. Das Abkommen vom Juli 1993 zwischen den Ärzteversorgungen Sachsen-Anhalt und Berlin ist für eine Realteilung von Versorgungsanwartschaften nicht ausreichend, da es keine Vereinbarungen über eine Erstattung für den Fall der Leistungserbringung an einen Dritten enthält.2. Bei kurzer Ehezeit, geringfügigem Wertunterschied der auszugleichenden Anwartschaften (hier: 22,59 DM angleichungsdynamische und 77,82 DM nicht angleichungsdynamische Anwartschaften) und gesicherter Altersversorgung kann im Einvernehmen mit den Parteien der Versorgungsausgleich nach § 1587cBGB ausgeschlossen werden, wenn auch eine Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss zu genehmigen gewesen wäre.