OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2002
2 WF 42/01
Normen:
BRAGO § 13 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 31 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 516/99

Zur Frage der selben Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 WF 42/01

DRsp Nr. 2002/10219

Zur Frage der selben Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO

Bei der Regelung des Sorge- und Umgangsrechts kann es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO handeln. Der Senat zieht bei der Bewertung isolierter Sorgeverfahren § 12 GKG wertend heran.

Normenkette:

BRAGO § 13 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 31 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Parteien dieses Verfahrens sind getrennt leXYZ.de Eheleute, aus ihrer Ehe ist das Kind XYZ. hervorgegangen. XYZ. lebt seit der Trennung der Eltern bei dem Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich angestrebt und durch nicht angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 15. Februar 2000 auch erhalten hat. Der gegenläufige Antrag der Antragsgegnerin wurde zugleich zurückgewiesen. In dem Termin zur Anhörung der Beteiligten, vom 27. Januar 2000, der diesem Beschluß vorausgegangen war, schlossen die Parteien einen Umgangsvergleich dahin, daß die Antragsgegnerin das Recht hat, XYZ. an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich zu nehmen, erstmals am 11. Februar 2000. Durch noch im Termin verkündeten Beschluß wurde die bereits zuvor für das Sorgerechtsverfahren dem Antragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe auf den Umgangsrechtsvergleich ausgedehnt.