OLG Naumburg - Beschluss vom 22.03.2005
8 UF 32/05
Normen:
VAÜG § 2 ; BGB § 1587o Abs. 2 ; BGB § 1587o Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2074
OLGReport-Naumburg 2005, 666
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 179/04

Zur Frage der Vermeidung der Aussetzung nach § 2 VAÜG

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 8 UF 32/05

DRsp Nr. 2005/6753

Zur Frage der Vermeidung der Aussetzung nach § 2 VAÜG

»1. Die Aussetzung nach § 2 VAÜG kann nur durch eine Vereinbarung entsprechend der Rechtsprechung des BGH vermieden werden. 2. Es ist unzulässig, von Amts wegen geringe Anrechte, die zu einer Aussetzung führen würden, als dynamische Anrechte zu behandeln (OLG Naumburg, 14. Zivilsenat, in OLGR Naumburg 2004, 355); die Rechtsbeschwerde wurde deswegen zugelassen.«

Normenkette:

VAÜG § 2 ; BGB § 1587o Abs. 2 ; BGB § 1587o Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Durch Verbundurteil vom 30.11.2004 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting durchgeführt. Da die Ehefrau auch geringfügige Wert-Anrechte erworben hat, enthält das Protokoll folgende Aussage:

"Der Prozessvertreter der Antragstellerin und der Antragsgegner erklären, dass man damit einverstanden sei, dass die geringfügige Westanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 4,12 Euro als Ostanwartschaften gewertet wird, um den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien abschließend regeln zu können".

Entsprechend dieser Vereinbarung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt.