Durch Verbundurteil vom 30.11.2004 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting durchgeführt. Da die Ehefrau auch geringfügige Wert-Anrechte erworben hat, enthält das Protokoll folgende Aussage:
"Der Prozessvertreter der Antragstellerin und der Antragsgegner erklären, dass man damit einverstanden sei, dass die geringfügige Westanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 4,12 Euro als Ostanwartschaften gewertet wird, um den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien abschließend regeln zu können".
Entsprechend dieser Vereinbarung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt.
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